Erbauseinandersetzungsklage
Eine Erbengemeinschaft ist auf Erbauseinandersetzung angelegt. Kommt es nicht zu einer Einigung über die Auseinandersetzung, kann jeder Miterbe die Erbauseinandersetzung durch Erbauseinandersetzung erzwungen werden. Streitgegenstand einer Erbauseinandersetzungsklage ist das Begehren auf Zustimmung zu einem vom Kläger zu erstellenden Erbauseinandersetzungsvertrag. Das rechtskräftige Urteil ersetzt sodann die erforderliche Zustimmungserklärung des Beklagten (§ 894 ZPO).