Eintrittsklausel

Mit einer  Eintrittsklausel kann einem Dritten die Befugnis eingeräumt werden, in eine  Gesellschaft einzutreten. Diese Klausel kann sowohl für persönlich haftende Gesellschafter einer GbR, OHG oder KG als auch für Kommanditisten einer KG vorgesehen werden. Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft wird in diesem Fall aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Tod begründet. Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass eine Abfindung in den Nachlass zu zahlen ist.  Die übrigen Mitgesellschafter halten den Kapitalanteil des Eintrittsberechtigten bis zur Ausübung des Eintrittsrechts treuhänderisch.