Ehegattenfreibetrag
Der allgemeine persönliche Freibetrag des Ehegatten (Ehegattenfreibetrag) beträgt im Fall der unbeschränkten Steuerpflicht EUR 500.000. Steuerfrei ist nach § 5 ErbStG außerdem der konkret berechnete Zugewinnausgleich. Ferner kann ein besonderer Vorsorgefreibetrag nach § 17 ErbStG ein besonderer Versorgungsfreibetrag zu gewähren sein. Der Übergang des Familienheims ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
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