Doppelte Staatsbürgerschaft

Von "doppelter Staatsbürgerschaft" oder "doppelter Staatsangehörigkeit" spricht man, wenn eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit hat. Für die Frage des anwendbaren Erbrechts ist die Frage des Staatsangehörigkeit nur bei einer Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO erheblich, da es ansonsten auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers ankommt.