Anfallsberechtigung

Nach § 15 Abs. 1 AStG können Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung (oder eines Trusts, der eine Familien-Vermögensmasse ist, vgl. § 15 Abs. 4 AStG) den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt (Anfallsberechtiger) sind, zuzurechnen sein. Anders als die Zwischenberechtigung bezieht sich die Anfallsberechtigung auf die Auflösung der Stiftung oder Vermögensmasse. Eine Anfallsberechtigung in diesem Sinne setzt keinen (einklagbaren) Anspruch voraus, sondern eine gesicherte Rechtsposition in Bezug auf den Anfall des Vermögens genügt (BFH-Urteil vom 25.04.2001 - II R 14/98, BFH/NV 2001, 1457, unter II.4.e). Unter einer für die Anfallsberechtigung in diesem Sinne erforderlichen gesicherten Rechtsposition ist die bei objektiver Betrachtungsweise bestehende begründete Aussicht eines Steuerpflichtigen zu verstehen, im Fall der Liquidation der Stiftung Auskehrungen zu erhalten (BFH, Urteil vom 03. Dezember 2024, IX R 32/22). Die Beurteilung, ob ein Steuerpflichtiger Anfallsberechtigter ist, erfolgt veranlagungszeitraumbezogen (vgl. § 25 Abs. 1 EStG; Schulz, Die Besteuerung ausländischer Familienstiftungen nach dem Außensteuergesetz, S. 39). Die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen sind in jedem Veranlagungszeitraum erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen (BFH-Urteil vom 22.10.2015 - IV R 7/13, BFHE 251, 335, BStBl II 2016, 219, Rz 36, m.w.N.), so dass in der Zukunft eintretende Umstände nicht zu einer rückwirkenden Annahme einer Anfallsberechtigung führen, sondern eine solche erst bei ihrem Vorliegen zu begründen vermögen. Die Anfallsberechtigung, welche voraussetzt, dass das Vermögen der Stiftung noch nicht verteilt worden ist, bezieht sich ihrer Natur nach auf einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt. Dies steht der Annahme einer Anfallsberechtigung nicht entgegen (BFH-Urteil vom 25.04.2001 - II R 14/98, BFH/NV 2001, 1457, unter II.4.f aa). Insofern kommt es nicht darauf an, inwiefern der Zeitpunkt der Auflösung ungewiss ist. Denn die Anfallsberechtigung setzt gedanklich die Auflösung der Stiftung voraus und betrifft die Frage, wie sich dann die Berechtigung am Stiftungsvermögen darstellt. Ob der Zeitpunkt der Auflösung bereits feststeht, ist für die Anfallsberechtigung nicht von Bedeutung (BFH, Urteil vom 03. Dezember 2024, IX R 32/22).