Bewegliches Vermögen
Zum "beweglichen Vermögen" im Sinne des deutschen internationalen Privatrechts gehören neben (beweglichen) Sachen (§ 90 BGB) auch Forderungen, z.B. ein Anspruch gegen eine Bank aus einem Girovertrag (Kontoguthaben). Nach Auffassung des Kammergerichts (Beschluss vom 03.04.2012, 1 W 557/11) gehört hierzu ferner der Anteil an einer Erbengemeinschaft auch wenn die Erbschaft überwiegend oder ganz aus Grundvermögen besteht. Anteile des Gesellschafters am Vermögen einer deutschen Personalgesellschaft des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts gehören grundsätzlich nach deutschem Recht zum beweglichen Vermögen, auch wenn das Gesellschaftsvermögen Grundstücke umfasst (BGH, Urteil vom 05.06.1957, IV ZR 16/57). Da das deutsche internationale Privatrecht nicht zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen unterscheidet, kommt es auf die Definition nur an, wenn das Recht eines anderen Staates betreffend unbewegliches auf das deutsche Recht zurückverweist (Rückverweisung) und das Recht des anderen Staates die Einordnung, ob ein Gegenstand beweglich oder unbeweglich ist, dem deutschen Recht überlässt (Qualifikationsrückverweisung). Common-Law Staaten unterscheiden hingegen im Hinblick auf Fragen der Rechtsnachfolge von Todes wegen (succession) zwischen unbeweglichem Vermögen und beweglichem Vermögen, wobei die Abgrenzung nicht unbedingt mit der des deutschen Rechts übereinstimmt; wir verweisen hierzu auf den Glossar-Eintrag bewegliches Vermögen (movables).
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