Betagtes Vermächtnis
Nach § 2177 BGB kann ein Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet sein. Tritt in diesem Fall die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins. Nicht jede Terminsbestimmung für ein Vermächtnis ist ein aber Anfangstermin nach § 2177 BGB. Es kann auch sein, dass der Erblasser nur Fälligkeit des Vermächtnisses hinausschieben wollte. Dann wird von einem betagtem Vermächtnis gesprochen. In diesem Fall erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Erbfall.