Bestimmungsrecht

Der Erblasser kann einem anderen das Recht zur Bestimmung bestimmter Rechtspositionen einräumen (Bestimmungsrecht). So kann der Erblasser gemäß § 2151 BGB unter bestimmten Voraussetzungen einer Person das Recht geben den Vermächtnisnehmer zu bestimmen (Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten); allerdings ist es nach § 2065 BGB dem Erblasser, verboten den Erben durch einen Dritten bestimmen zu lassen.  Der Erblasser kann auch gemäß § 2154 BGB einem Dritten das Recht gewähren den Gegenstand des Vermächtnisses zu bestimmen (Wahlvermächtnis). Ferner kann der Erblasser nach § 2198 BGB auch einer andere Person das Recht einräumen, den Testamentsvollstrecker zu bestimmen.