Besonderer Versorgungsfreibetrag

Neben dem Freibetrag nach § 16 ErbStG wird dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von EUR 256.000 gewährt. Der Freibetrag wird bei Ehegatten oder bei Lebenspartnern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14 BewG zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt. Kinder mit einem Alter von bis zu 27. Jahren erhalten einen Vorsorgefreibetrag von bis zu EUR 52.000. 

 

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