Befreiter Vorerbe
Der Vorerbe unterliegt den im Gesetz benannten Beschränkungen und Verpflichtungen. Gemäß § 2136 BGB kann der Erblasser den Vorerben aber den von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 BGB befreien. Bei einer umfassenden Befreiung durch Verfügung von Todes wegen, wird der Vorerbe als befreiter Vorerbe bezeichnet. Die Befreiung kann ausdrücklich erfolgen.
Beispiel 1: Der Erbe soll von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit sein.
Beispiel 2: Der Erbe soll befreiter Vorerbe sein.
Sie kann sich aber auch aus einer Testamentsauslegung ergeben.