Ausfertigung
Eine Ausfertigung ist eine mit dem Ausfertigungsvermerk versehene Abschrift einer gerichtlichen Entscheidung, einer Urkunde oder eines Zeugnisses (z.B. Erbschein oder Testamentsvollstreckerzeugnis). Im Unterschied zur einfachen Abschrift vertritt die Ausfertigung die Urschrift im Rechtsverkehr (vgl. für notarielle Urkunden: § 47 BeurkG), d. h. sie ist im Rechtsverkehr wie die Urschrift zu behandeln.
Empfehlung: Bereits bei Antragstellung sollten mehrere Ausfertigungen beantragt werden, wenn gegenüber verschiedenen Institutionen (z.B. Banken, Versicherungen) das Erbrecht nachgewiesen werden muss.
Von einer Ausfertigung ist die beglaubigte Abschrift zu unterscheiden.
Vorsicht: Zieht das Nachlassgericht einen Erbschein ein, muss nur die Ausfertigung zurückgereicht werden. Wird eine beglaubigte Abschrift vorgelegt, so ist der Erbschein nicht notwendig noch in Kraft.
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