Aufgebotsverfahren

Mit dem Aufgebotsverfahren kann der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken, so dass er später nicht darüber hinaus mit seinem eigenen Vermögen haften muss. Hierzu werden die Gläubiger im Aufgebotsverfahren aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Der Erbe kann die Befriedigung der in dem Verfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubiger insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. Er muss auf jeden Fall nicht sein eigenes Vermögen zur Befriedigung der durch Urteil ausgeschlossenen Gläubiger einsetzen.

Der Erbe hat jedoch grundsätzlich die ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen. Machen die ausgeschlossenen Gläubiger ihre Forderungen erst nach der Berichtigung der Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche bzw. Erfüllung der Auflagen geltend, müssen die ausgeschlossenen Nachlassgläubiger die vorherige Erfüllung der Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche wie der Auflagen gegen sich gelten lassen, § 1973 BGB.