Anstandsschenkung

Gemäß § 2330 BGB (Anstandsschenkungen) finden die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 BGB (Pflichtteilsergänzung) keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Eine Schenkung aus "Anstand" im Sinne des § 534 BGB ist gegeben, wenn die Zuwendung nach den Anschauungen, wie sie in den dem Schenkenden sozial gleichstehenden Kreisen vorherrschen, nicht unterbleiben könnte, ohne dass dort der Schenkende an Achtung und Ansehen verlieren würde (vgl. BGH, Urteil v. 19.9.1980, V ZR 78/79 unter Verweis auf RGZ 73, 46, 49; 98, 318, 32). Es ist im Einzelfall abzuwägen, in welchem Maße die Belange von Schenker und Beschenkten es unabweisbar erscheinen lassen, die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbeteiligung des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass einzuschränken. Hierbei ist maßgeblich auf die Sichtweise abzustellen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Schenkung bei einer vorausschauenden Betrachtung haben musste, welche sämtliche Umstände in Erwägung zieht, die seiner Kenntnisnahme auch nur möglicherweise zugänglich waren (BGH, Urteil v. 07.03.1984, IVa ZR 152/82). In der Regel hat eine Anstandsschenkung keinen hohen Wert (BGH, Urteil v. 19.9.1980, V ZR 78/79). Typische Anstandsschenkungen sind z.B. kleinere Zuwendungen aus Anlass eines Geburtstags, eines Jubiläums, von Weihnachten oder einer Hochzeit (OLG Koblenz, 13.07.2006, 7 U 1801/0).  In Ansehung der sozialen Verhältnisse kann aber auch die Schenkung einer Motoryacht aus besonderem Anlass (Hochzeit) aus Anstand erfolgen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2017, I-7 U 40/16).