Anfallsberechtigter
Nach § 15 Abs. 1 AStG können Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt (Anfallsberechtiger) sind, zuzurechnen sein. Anfallsberechtigter in diesem Sinne ist nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF v. 14.05.2004 - IV B 4 - S 1340 - 11/04 BStBl 2004 I Tz. 15.2.1.) „eine Person, die die Übertragung des Stiftungsvermögens rechtlich verlangen oder tatsächlich bewirken kann“. Bezugszeitpunkt ist dabei die Auflösung der Stiftung. Für eine Familien-Vermögensmasse (z.B. Trust) gilt Entsprechendes (vgl. § 15 Abs. 4 AStG). Ergänzend verweisen wir auf den Glossar-Eintrag zur Anfallsberechtigung.