Amtsannahmebestätigung
Die Amtsannahmebescheinigung beschränkt sich auf die Annahmeerklärung im Sinne des § 2202 BGB und verlautbart, anders als dies bei einem Testamentsvollstreckerzeugnis der Fall wäre, nicht auch, dass die vom Erblasser angeordneten Voraussetzungen für den Beginn der betreffenden Testamentsvollstreckung – bereits - erfüllt sind. Bei der Amtsannahmebestätigung handelt es sich um eine reine Eingangsbestätigung oder Niederschrift über die Annahmeerklärung (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2019 – 1 W 19/17). Für das Verfahren der Amtsannahmebescheinigung ist seit dem 01.01.2022 eine Festgebühr nach Nr. 12413 KV zum GNotKG eine Festgebühr von 50,00 € vorgesehen.