Ersatzvermächtnisnehmer

Ersatzvermächtnisnehmer ist derjenige, der den Gegenstand des Vermächtnisses nach dem Willen des Erblassers erhalten soll, wenn der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis nicht erwirbt, z.B. weil er vorverstorben ist oder das Vermächtnis ausschlägt (Ersatzvermächtnis). Auf den Ersatzvermächtnisnehmer finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung (§ 2190 BGB). 

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