Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Abs. 5 AStG

Gemäß § 18 Abs. 5 AStG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 AStG werden die Besteuerungsgrundlagen für die Hinzurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG (Familien-Vermögensmasse) in einem gesonderten Verfahren festgestellt. Für die gesonderte Feststellung ist im Grundsatz das Finanzamt zuständig, das bei dem Steuerpflichtigen für die Ermittlung der aus der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung bezogenen Einkünfte örtlich zuständig ist. Gemäß § 18 Abs. 3 AStG hat jeder der an der Familien-Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar beteiligte Steuerpflichtige eine Erklärung zur gesonderten Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (wenn nicht ausnahmsweise eine Anzeige genügt). Die amtlichen Vordrucke können z.B. auf der Seite des Bayrischen Landesamtes für Steuern heruntergeladen werden.