US-Quellensteuer auf Zahlungen an Nicht-Ansässige
Nach IRC § 1441 muss eine Person, die die Kontrolle über US-Vermögen hat (z.B. Bank, Versicherung oder Trustee) - der Quellensteueragent (withholding agent) - bei Zahlungen aus bestimmten US-Quellen (U.S. sources) an einen nicht-ansässigen Ausländer (non-resident alien) einen Betrag in Höhe von 30% als US-Quellensteuer (withholding tax) einbehalten und unmittelbar an die US-Steuerbehörde IRS abführen. Der Zahlungsempfänger erhält eine Bescheinigung über die Abführung (form 1042-S). Wegen der einzelnen Einkunftsquellen und der weiteren steuerlichen Gesichtspunkte verweisen wir auf die Beiträge 1) Abwicklung und Besteuerung eines US-Kontos beim Tod eines Deutschen mit Wohnsitz in Deutschland, 2) US-amerikanisches Wertpapierdepot eines in Deutschland ansässigen Deutschen im Erbfall und 3) US-amerikanischer Altersvorsorgeplan: Rechtsfolgen des Todes und Steuern.
Eine besondere Quellensteuer gibt es für US-Immobilien: Gemäß IRC § 1445 (FIRPTA) soll der Erwerber, wenn der Verkäufer eine fremde Person (foreign person) war, 15% des Bruttoverkaufspreises einbehalten (FIRPTA withholding tax). Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Die Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von Immobilen in den USA durch einen Deutschen ohne Wohnsitz in den USA.
Rückforderung der zu viel abgeführten US-Quellensteuer
Oftmals wird aber vom Quellensteueragent ein höherer Betrag als eigentlich zulässig einbehalten (und abgeführt) oder der Einbehalt ist zwar zulässig, aber die Steuerforderung niedriger.
Um in solchen Fällen eine Erstattung zu erhalten, ist mittels des Steuerformulars 1040NR die US-Einkommensteuer für nicht-ansässige Ausländer (noresident alien) für den betreffenden Veranlagungszeitraum zu erklären. Anzugeben ist dabei die Sozialversicherungsnummer (SSN) oder die persönliche Steuernummer (ITIN). Das Formular 1042-S ist beizufügen.
War der einbehaltene Betrag höher als die anfallenden Steuer und ist die Frist zur Rückforderung nicht verstrichen (in der Regel 2 Jahre ab Zahlung), soll eine Rückerstattung (refund) erfolgen. In der Praxis gibt es aber oft Verzögerungen, da die US-Finanzbehörden überlastet und schlecht organisiert sind. Auch kommt es öfters vor, dass der Quellensteueragent das Formular 1042-S unrichtig ausfüllt und dieses erst berichtigt werden muss.
Gerne sind wir Ihnen bei der Rückforderung behilflich. Je nach Höhe der abgeführten Quellensteuer kommt dabei eine Vergütung nach Zeit oder eine Pauschale in Betracht.
Glossar: Nicht-ansässiger Ausländer (nonresdient alien)