Einführung
Umfang der Darstellung
Die Darstellung konzentriert sich auf das Verfahren zur Abwicklung des Nachlasses. Zu weiteren Fragen des Erbrechts von Kalifornien und zu deutsch-kalifornischen Erbfällen verweisen wir auf den einführenden Beitrag Kalifornisches Erbrecht - Einführung und die darin verlinkten vertiefenden Informationen.
Rechtsquellen
Das Verfahren zur Nachlassabwicklung (administration) des US-Bundesstaates Kalifornien ist im California Probate Code (CPC) kodifiziert.
Anwendbares Erbrecht
Zur Bestimmung des auf die Nachlassabwicklung (administration) anwendbaren Rechts (also z.B. die Frage, wer als Nachlassabwickler zu bestellen ist und welche Befugnisse er hat) stellen Gerichte von Kalifornien auf das Recht am Ort des Gerichts (lex fori) ab.
Aus deutscher Sicht bestimmt sich das anwendbare Erbrecht, einschließlich der Regeln zur Verwaltung des Nachlasses, nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO).
Erforderlichkeit eines Nachlassverfahrens
Ein Nachlassverfahren ist im Grundsatz immer dann in Kalifornien zu führen, wenn der Erblasser Rechte an Vermögen (z.B. Haus, Appartement, Aktien, Sparguthaben) in Kalifornien hatte. Kein Nachlassverfahren ist im Hinblick auf Vermögen zu führen, welches "außerhalb des Nachlasses" übergeht, z.B. über
- einen living Trust nach dem Recht von Kalifornien oder anderem Recht,
- ein POD account,
- ein TOD account,
- Joint Tenancy,
- eine Todesfallbegünstigung aus einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan (z.B. IRA) oder
- eine Schenkung/Übereignung auf den Tod (enhanced life estate deed, lady bird deeed).
Testamentsbestätigung und Ernennung eines Nachlassabwicklers
Nach dem Tod einer Person kann jede Person, die ein berechtigtes Interesse hat, durch Einreichung eines Antrags ein Nachlassverfahren beginnen. Gegenstand des Verfahrens kann insbesondere sein:
- die Bestätigung der Wirksamkeit des Testaments (probate) und/oder
- die Ernennung eines Nachlassabwicklers, Sec. 8000(a) CPC.
Gerichtliche Bestätigung des Testaments
Derjenige, welcher ein Testament im Gewahrsam hat, soll dieses binnen 30 Tagen nach Kenntnisnahme vom Tod beim Nachlassgericht abgeben. Mit dem Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses – siehe hierzu nachfolgenden Absatz – wird in der Regel auch zugleich Antrag auf Erteilung des probate gestellt. Durch das probate wird die Wirksamkeit des Testaments bestätigt.
Ernennung eines Nachlassabwicklers
Im Gegensatz zu den meisten US-Bundesstaaten geht in Kalifornien der Nachlass mit dem Tod des Erblassers direkt auf die testamentarisch Begünstigten (devisees) bzw. die gesetzlichen Erben (heirs) und nicht zunächst auf den von einem Nachlassabwickler (personal representative) verwalteten Nachlass (estate) über. Dies hat grundsätzlich jedoch nicht zur Folge, dass sie unmittelbar dazu berechtigt sind, ihren Anteil am Nachlass in Besitz zu nehmen oder über ihn zu verfügen. Denn grundsätzlich ist der Nachlass (estate) Gegenstand der gerichtliche beaufsichtigten Nachlassabwicklung durch den Nachlassabwickler (administration), siehe Sec. 7001 CPC.
Hat der Erblasser durch Testament eine Person bestimmt, die den Nachlass abwickeln soll, so wird diese Person regelmäßig auf Antrag vom Gericht zum Nachlassabwickler bestellt, der in diesem Fall als "executor" bezeichnet wird und ein Zeugnis über seine Bestellung (letters testamentary) erhält.
Hat der Erblasser im Testament keinen Nachlassabwickler bestimmt oder ist die benannte Person verstorben oder nicht Willens die Nachlassverwaltung zu übernehmen, bestimmt das Gericht auf Antrag einen als "administrator with the will annexed" bezeichneten Nachlassabwickler und erteilt ihm ein Zeugnis über sein Verwaltungsrechts (letters of administration).
Gibt es kein Testament, ist aber ein förmliches Nachlassverfahren erforderlich, wird das Gericht auf Antrag einen Nachlassabwickler bestellen, der in diesem Fall als "administrator" bezeichnet wird, Sec. 8460(a) CPC. Wer in diesem Fall als Nachlassabwickler zu bestellen ist, bestimmt sich nach Sec. 8461 CPC.
Hinweis: Jemand der kein Domizil (domicile) in einem US-Bundesstaat hat, kann das Amt aber nur ausführen, wenn er im Testament des Erblassers als Nachlassabwickler (executor) oder Nachfolger-Nachlassabwickler (successor executor) benannt ist. Eine andere Frage ist, ob es zweckmäßig ist als Nachlassabwickler tätig zu werden, da dies die Abwicklung verkomplizieren kann.
Verwaltung und Teilung des Nachlasses
Die Aufgaben des Nachlassabwicklers umfassen die Nachlassabwicklung (administration) und die Verteilung (distribution) des Nachlasses sowie das Begleichen von Nachlassverbindlichkeiten.
Sicherung und Inbesitznahme des Nachlasses, Nachlassverzeichnis und Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten
Nach Sicherung und Inbesitznahme des Nachlasses soll der Nachlassabwickler die möglichen Begünstigten (beneficiaries) feststellen und über ihre (etwaigen) Rechte informieren. Ferner soll er ein Nachlassverzeichnis (estate inventory) erstellen. Hierfür sind auch die Gläubiger des Nachlasses zu ermitteln und zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern (notice to creditors).
Der Nachlassabwickler kann den Nachlass alleine verwalten und über Nachlassgegenstände (estate assets) im Grundsatz auch verfügen. Allerdings darf der Nachlassabwickler von diesen Befugnissen (powers) nur insoweit Gebrauch machen, als dies zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich erscheint oder er mit den Begünstigten in Einvernehmen handelt.
Steuerliche Pflichten
Den Nachlassabwickler treffen zahlreiche steuerliche Pflichten.
US-Einkommensteuer
Er muss abgeben
- eine Einkommensteuererklärung für das Einkommen im Todesjahr gegenüber der IRS (final income tax return, form 1040) und der kalifornischen Steuerbehörde (franchise tax board);
- eine Einkommensteuererklärung für das Einkommen des Nachlasses gegenüber der IRS (US Income Tax Return for Estates and Trust, form 1041) und der kalifornischen Steuerbehörde (form 531).
Ferner muss er die errechneten Steuern aus dem Nachlass zahlen.
Wichtig für in Deutschland ansässige Begünstigte: Bereits bei Vorbereitung und Erklärung der US-Einkommensteuer sollten die steuerlichen Folgen in Deutschland bedacht werden und zweckmäßige Anträge gestellt werden. Ansonsten kann es z.B. passieren, dass der Nachlass (estate) auf Einkünfte US-Einkommensteuer zahlt, die nach dem DBA-USA-ESt nur die Bundesrepublik Deutschland besteuern könnte, wenn eine Besteuerung auf der Ebene des Begünstigten erfolgt wäre.
Deutsche Einkommensteuer
Der Nachlassabwickler ist nicht zur Abgabe einer deutschen Einkommensteuererklärung für die Einkünfte des Nachlasses verpflichtet.
Unsere Leistung: Die Einkünfte eines US-Nachlasses sind oftmals den Begünstigten, die in Deutschland ansässig sind, zuzurechnen (siehe unten). Wir unterstützen Sie und Ihren persönlichen Steuerberater bei der richtigen Veranlagung und beschaffen die hierfür benötigen Unterlagen.
US-Nachlasssteuer und kalifornische Nachlasssteuer
Falls der Freibetrag für die US-Nachlasssteuer überstiegen wird, muss der Nachlassabwickler die US-Bundes-Nachlasssteuer (federal estate tax) mittels der form 706 oder 706-NA erklären und die Steuer abführen. Eine Nachlasssteuer des US-Bundesstaates Kalifornien (California estate tax) gibt es nicht mehr.
Deutsche Erbschaftsteuer
Zur Erklärung und Zahlung der deutschen Erbschaftsteuer ist der Nachlassabwickler nur verpflichtet, wenn im Testament angeordnet wurde, dass er den deutschen Nachlass als Testamentsvollstrecker abwickeln soll und er das Amt in Deutschland annimmt.
Wichtig: In manchen Fällen kann verlangt werden, dass die deutsche Erbschaftsteuer durch den Nachlassabwickler aus dem Nachlass erstattet wird. Wir prüfen für Sie, ob dies möglich ist und hierdurch Vorteile erzielt werden können.
Abschließender Rechenschaftsbericht und Verteilungsplan
Erst wenn alle Verbindlichkeiten getilgt sind und der Nachlass auch sonst reif zur Verteilung ist, kann der Nachlassabwickler den Antrag auf Zustimmung zur Verteilung stellen. Er hat dann auch einen abschließenden Rechenschaftsbericht vorzulegen (accounting), wenn nicht alle Begünstigten hierauf verzichten. Nach Anhörung der Beteiligten trifft das Nachlassgericht eine Entscheidung über die Verteilung und Entlastung des Nachlassabwicklers. Dies schließt auch die Vergütung des Nachlassabwicklers und die Kosten der Beauftragung seines Anwaltes ein. Wenn im Testament nichts anderes bestimmt wurde, erhält der Nachlassabwickler die gesetzliche Vergütung, die sich nach dem Wert des Nachlasses bemisst. Dies sind im Regelfall zwischen 4 % (erste USD 100.000) und 0,5 % (Nachlasswert über USD 5 Mio) des Nachlasses. Für „außergewöhnliche Tätigkeiten“ (extraodinary services), z.B. die Prüfung von steuerlichen Fragen, kann das Gericht eine weitere Vergütung gewähren.
Der mit der Verfahrensführung beauftragte Rechtsanwalt (attorney), der bei umfassender Beauftragung als Nachlass-Anwalt (estate attorney) bezeichnet wird - erhält in der Regel eine Gebühr, die sich in der Regel an der Vergütung des Nachlassabwicklers orientiert.
Dauer des Verfahrens
Das Verfahren bis zur Verteilung dauert insgesamt regelmäßig länger als ein Jahr. Komplizierte Verfahren oder streitige Verfahren können aber erheblich länger dauern.
Vereinfachtes Nachlassverfahren
Nachlässe mit einem Wert von unter $150.000,– bzw. $50.000,– (unbewegliches Vermögen) müssen nicht zwingend ein förmliches Nachlassverfahren durchlaufen. Hier kann ein vereinfachtes Verfahren (small estate) genügen, bei dem der Erbe seine Rechtsstellung an Eides statt versichert (Sec. 13000 ff. CPC).
Steuerliche Pflichten der Begünstigten in Deutschland
Die Begünstigten mit steuerlichen Wohnsitz in Deutschland treffen im Zusammenhang mit einen Nachlass in New York zahlreiche Pflichten betreffend die Besteuerung in Deutschland.
Deutsche Erbschaftsteuer
Bei Bezügen zu Deutschland kann deutsche Erbschaftsteuer anfallen. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Die Besteuerung deutsch-amerikanischer Erbfälle nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen.
Die deutschen Begünstigten sind nach § 30 ErbStG verpflichtet, dem deutschen Erbschaftsteuerfinanzamt ihren Erwerb binnen 3 Monaten ab "Kenntnis vom Erwerb" anzuzeigen (siehe hierzu Erwerbsanzeige nach § 30 Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz im Erbfall). Dabei hindert der Umstand, dass der Nachlass durch einen Nachlassabwickler in Kalifornien abgewickelt wird und dieser noch nicht an den Begünstigten ausgekehrt hat, nicht den Fristlauf (vgl. BFH, Urteil vom 8.6.1988, II R 243/82. BStBl. 1988 II S. 808, 810). Daher ist umgehend der Erwerb gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen, wobei gleichzeitig unter Hinweis auf das laufende Verfahren eine großzügige Frist (und später Fristverlängerung) für die Erklärung erbeten werden sollte.
Unsere Leistung: Wir helfen Ihnen gerne bei der Anzeige nach § 30 ErbStG und der Erbschaftsteuererklärung. Dabei stellen wir sicher, dass alle Fristen gewahrt werden und Möglichkeiten zur Reduzierung der Steuer ausgeschöpft werden. Oftmals sorgen wir auch dafür, dass die Steuer aus dem Nachlass gezahlt wird, was zu erheblicher Ersparnis für unsere Mandanten führen kann.
Deutsche Einkommensteuer
Einkünfte des US-Nachlasses können nach den Grundsätzen der Rechtsnachfolge von Todes wegen oder nach § 15 AStG (Zurechnungsbesteuerung) anteilig den Einkünften des Begünstigten bei der deutschen Einkommensteuer zuzurechnen sein. Daher kann für die Steuerjahre, in denen der Nachlass Einkünfte erzielt hat, eine gesonderte Erklärung nach § 18 AStG abzugeben sein (hier finden Sie Formulare) bzw. die Einkünfte des US-Nachlasses sind bei der persönlichen Steuererklärung des Begünstigten zu berücksichtigen.
Unsere Leistung: Wir unterstützen Sie und ihren persönlichen Steuerberater gerne bei der Veranlagung der US-Einkünfte. Falls erforderlich und gewünscht bereiten wir auch eine Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Abs. 1 – 3 AStG vor.