Grundlagen
Vorab werden einige grundlegende Gesichtspunkte abgehandelt. Bitte beachten Sie auch den Beitrag Kalifornisches Erbrecht - Einführung, der auf weitere vertiefende Beiträge zu anderen Themen, z.B. Form des Testaments oder Pflichtteil, verweist.
Rechtsquellen
Die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) haben kein einheitliches Erbrecht. Vielmehr haben alle 50 US-Bundesstaaten ihr eigenes Erbrecht. Das Erbrecht des US-Bundesstaates Kalifornien ist im California Probate Code (CPC) kodifiziert.
Anwendbares Erbrecht
Betreffend die gesetzliche Erbfolge gilt der Grundsatz der Nachlassspaltung (scission), d.h.
- im Hinblick auf bewegliches Vermögen (movables) ist das Recht des letzten Domizils (domicile) des Erblassers anzuwenden und
- im Hinblick auf das unbewegliche Vermögen (immovables) ist das Belegenheitsrecht (lex rei sitae) anzuwenden.
Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag „Anwendbares Recht im deutsch-US-amerikanischen Erbfall“.
Die gesetzliche Erbfolge nach dem Recht von Kalifornien
Soweit das Erbrecht von Kalifornien anzuwenden ist, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, soweit
- der Erblasser kein Testament errichtet hat,
- das Testament unwirksam ist oder (durch Widerruf) geworden ist oder
- der Begünstigte die Erbschaft ausschlägt.
Vorsicht: Nicht zu verwechseln ist die gesetzliche Erbfolge mit der Frage des Pflichtteils.
Gesetzlicher Erbe kann nur sein, wer den Erblasser überlebt. Stirbt die zur gesetzlichen Erbfolge berufene Person vor dem Erblasser, ist allerdings zu prüfen, ob die Abkömmlinge der vorverstorbenen Person an ihre Stelle treten.
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
Überlebt der Ehegatte den Verstorbenen, erhält er das Vermögen des Erblassers allein oder zum Teil (neben den Verwandten).
Waren die Ehegatten nach dem Recht von Kalifornien verheiratet und haben sie durch Vertrag nichts anderes durch vorehelichen Ehevertrag (antenuptial agreement) oder nachehelichen Ehevertrag (postnuptial agreement), ist der (gesetzliche) Güterstand die Errungenschaftsgemeinschaft. Stirbt einer der Ehegatten, erhält der überlebende Ehegatte nach
- den Regeln des kalifornischen Güterrechts seinen eigenen hälftigen Anteil am Gesamtgut (community property) und Quasi-Gesamtgut (Quasi-community property) sowie
- den Regeln der gesetzlichen Erbfolge den hälftigen Anteil des Erblassers am Gesamt- und Quasi-Gesamtgut.
Daneben kommt dem überlebenden Ehegatten auch ein gesetzliches Erbrecht am Vorbehalts- bzw. Sondergut des Erblassers zu, dessen Umfang sich nach dem Vorhandensein von Verwandten des Erblassers richtet.
Gesetzliches Erbrecht der Verwandten
Die Verwandten erben den Teil des Nachlasses, der nicht auf den überlebenden Ehegatten übergeht.
Abkömmlinge des Erblassers (z.B. Kinder) erben zu gleichen Teilen, wenn sie alle den gleichen Grad der Verwandtschaft zum Erblasser aufweisen.
Sind keine Abkömmlinge vorhanden, so erben die Eltern des Erblassers zu gleichen Teilen. Wenn nur ein Elternteil überlebt, wird dieser Alleinerbe. Sind beide Eltern vorverstorben, erben hilfsweise die Abkömmlinge der Eltern zu gleichen Teilen, wenn sie alle den gleichen Grad der Verwandtschaft zum Erblasser aufweisen.
Übersicht über die Anteile bei gesetzlicher Erbfolge nach dem Recht von Kalifornien
Das gesetzliche Erbrecht kann folgender Tabelle entnommen werden:
| Der Erblasser wird überlebt von | Gesamt- und Quasi-Gesamtgut (nur im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft)
| Vorbehalts- bzw. Sondergut (nur im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft) Gesamtnachlass (nur wenn unverheiratet oder bei Gütertrennung)
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| einem Ehegatten aber keinen Abkömmlingen, Eltern, Geschwistern oder Abkömmlingen vorverstorbener Geschwister | Ehegatte erhält alles (§§ 100 f., 6101, 6401[a], [b]).
| Ehegatte erhält alles (§ 6401[c][1]). |
| einem Ehegatten und einem einzigen Kind oder Abkömmlingen des vorverstorbenen Kindes | Ehegatte erhält alles (§§ 100 f., 6101, 6401[a], [b]). | Ehegatte erhält ½ (§ 6401[c][2][A]). Einziges Kind bzw. seine Abkömmlinge erhalten ½ (§ 6402[a]). |
| einem Ehegatten und mehr als einem Kind, oder einem Kind und Abkömmlingen eines oder mehrerer vorverstorbener Kinder | Ehegatte erhält alles (§§ 100 f., 6101, 6401[a], [b]). | Ehegatte erhält 1/3 (§ 6401[c][3]). Kinder bzw. Abkömmlinge verstorbener Kinder erhalten insgesamt 2/3 (§ 6402[a]). |
| einem Ehegatten, keinen Kindern oder deren Abkömmlingen aber von Eltern oder einem Elternteil | Ehegatte erhält alles (§§ 100 f., 6101, 6401[a], [b]). | Ehegatte erhält ½ (§ 6401[c][2][b]). Eltern oder ein Elternteil erhalten insgesamt ½ (§ 6402[b]). |
| einem Ehegatten, keinen Kindern oder deren Abkömmlingen, kein Elternteil, aber von Geschwistern oder Abkömmlingen von vorverstorbenen Geschwistern | Ehegatte erhält alles (§§ 100 f., 6101, 6401[a], [b]). | Ehegatte erhält ½ (§ 6401[c][2][b]). Geschwister bzw. deren Abkömmlinge erhalten insgesamt ½ (§ 6402[c]). |
| keinem Ehegatten aber von Abkömmlingen | entfällt | Abkömmlinge erhalten alles (§ 6402[a]). |
| keinem Ehegatten, keinen Abkömmlingen aber von Eltern oder einem Elternteil | entfällt
| Eltern oder ein Elternteil erhalten grundsätzlich alles (§ 6402[b]). Wenn der Erblasser einen vorverstorbenen Ehegatten hatte, der nicht mehr als 15 bzw. fünf Jahre vor dem Erblasser starb, gehen die Teile der Erbschaft, die von dem vorverstorbenen Ehegatten herrühren, auf bestimmte nahe Verwandte des vorverstorbenen Ehegatten über (§ 6402.5). |
| keinem Ehegatten, keinen Abkömmlingen, keinem Elternteil, aber von Geschwistern oder Abkömmlingen von vorverstorbenen Geschwistern | entfällt
| Geschwister bzw. deren Abkömmlinge erhalten grundsätzlich alles (§ 6402[c]). Wenn der Erblasser aber einen vorverstorbenen Ehegatten hatte, der nicht mehr als 15 bzw. fünf Jahre vor dem Erblasser starb, gehen die Teile der Erbschaft, die von dem vorverstorbenen Ehegatten herrühren, auf bestimmte nahe Verwandte des vorverstorbenen Ehegatten über (§ 6402.5). |
| keinem Ehegatten, keinen Abkömmlingen, keinem Elternteil, keinen Geschwistern oder Abkömmlingen von vorverstorbenen Geschwistern, aber von einem oder beiden Großelternteilen oder Abkömmlingen von Großeltern | entfällt
| Großeltern bzw. deren Abkömmlinge erhalten grundsätzlich alles (§ 6402[d]). Wenn der Erblasser aber einen vorverstorbenen Ehegatten hatte, der nicht mehr als 15 bzw. fünf Jahre vor dem Erblasser starb, gehen die Teile der Erbschaft, die von dem vorverstorbenen Ehegatten herrühren, auf bestimmte nahe Verwandte des vorverstorbenen Ehegatten über (§ 6402.5). |
| keinem Ehegatten, keinen Abkömmlingen, keinem Elternteil, keinen Geschwistern oder Abkömmlingen von vorverstorbenen Geschwistern, keinen Großelternteilen oder Abkömmlingen von Großeltern, aber von Abkömmlingen eines vorverstorbenen Ehegatten | entfällt
| Abkömmlinge des vorverstorbenen Ehegatten erhalten alles (§ 6402[e]). Existieren solche nicht, so geht alles an die nächsten Verwandten des Erblassers (§ 6402[f]). Wenn es keine nächsten Verwandten gibt, geht alles an die Eltern oder die Abkömmlinge der Eltern des vorverstorbenen Ehegatten (§ 6402[g]).
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Verteilung an die gesetzlichen Erben
Die Verteilung an die Erben erfolgt in der Regel zum Abschluss der Nachlassabwicklung (administration) durch den Nachlassabwickler (personal representative). Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Probate und Administration – das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in Kalifornien.
Verfahren zur Nachlassregelung in Deutschland bei gesetzlicher Erbfolge nach kalifornischem Recht
Wenn kalifornisches Erbrecht anwendbar ist, wird bei gesetzlicher Erbfolge oftmals ein Fremdrechtserbschein benötigt. In dem Nachlassverfahren ist dabei die Rechtslage in Kalifornien darzulegen.
Unsere Leistungen: Gerne vertreten unsere deutschen Fachwälte für Erbrecht Sie bei der Beantragung eines Erbscheins bei Anwendbarkeit kalifornischen Rechts. Da wir im Werk "Hausmann, Internationales Erbrecht" den Länderbericht zu Kalifornien verfasst haben, werden Nachlassgerichte regelmäßig unsere Rechtsausführungen genügen lassen und kein Gutachten eines (anderen) Sachverständigen verlangen, was Kosten und Zeit spart. Weitere Informationen zu unseren Leistungen finden Sie unter Vertretung in Verfahren zur Erlangung eines deutschen Erbscheins oder deutschen Testamentsvollstreckerzeugnisses,
Glossar: Domizil (domicile); Gesamtgut (community property); Heimstätte (homestead); Ausgenommenes Vermögen (exempt property)

