IRS: Keine Anhebung des steuerlichen Buchwertes bei Übertragung von Vermögen auf einen unwiderruflichen Grantor Trust

Der IRS hat heute eine Vorabversion der Rev. Rul. 2023-2 veröffentlicht, die besagt, dass die Anpassung des steuerlichen Buchwertes auf den Tod einer Person nach IRC § 1014 im Allgemeinen nicht für die Vermögenswerte eines unwiderruflichen Errichter-Trusts (grantor trust) gilt, die nicht in den Nachlass eines verstorbenen Errichters (grantor) für Zwecke der US-Bundes-Nachlasssteuer (federal estate tax) einbezogen sind.

IRC § 1014 sieht im Allgemeinen vor, dass der steuerliche Buchwert von Vermögen in den Händen einer Person, die das Vermögen von Todes wegen erwirbt dem Marktwert des Vermögens zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers entspricht, sog. „Basis-step-up“.

In Rev. Rul. 2023-2 entschied die IRS, dass der "Basis-Step-up" gemäß IRC § 1014 nicht für Vermögenswerte gilt, die einem unwiderruflichen Grantor Trust durch eine vollzogene Schenkung zugewendet werden, wenn diese Vermögenswerte nicht in das Bruttovermögen des Eigentümers des Trusts für Zwecke der US-Bundes-Nachlasssteuer (federal estate tax) einbezogen werden. In solchen Fällen werden die Vermögenswerte des Grantor Trusts, auch wenn der Eigentümer des Trusts mit den Einkünften des Trusts einkommensteuerpflichtig ist, nicht als von einem Erblasser durch Vermächtnis, Schenkung, Vererbung oder auf andere Weise im Sinne von IRC § 1014(b) erworben oder vererbt betrachtet, so dass IRC § 1014(a) keine Anwendung findet.

Weitere Informationen zur Besteuerung von US-amerikanischen Trusts finden Sie in dem Beitrag Besteuerung der Einkünfte eines US-amerikanischen Trusts .

Diesen Artikel bewerten
 
 
 
 
 
 
 
1 Bewertungen (100 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
1
5
5
 

Sie haben Fragen zur Beauftragung der Kanzlei?

Wir helfen Ihnen gerne. Um die Kontaktaufnahme so einfach und effizient wie möglich zu gestalten, bitten wir Sie nachfolgendes Kontaktformular zu verwenden und uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Absendung Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen schnellst möglich (in der Regel binnen eines Arbeitstages) mit, ob wir Ihnen helfen können und unterbreiten Ihnen ggf. Terminvorschläge. Selbstverständlich ist Ihre Anfrage nicht mit Verpflichtungen für Sie oder uns verbunden. Wegen der Kosten einer etwaige Erstberatung oder weitergehende Beratung finden Sie unter Vergütung Informationen. Selbstverständlich können Sie aber auch direkt an die Autoren des Beitrags wenden.