FinM Brandenburg: Besteuerung der Ausschüttungen aus US-Trusts nach fiktiver Besteuerung nach Art. 12 Abs. 3 DBA-USA-Erb

Als Ergebnis einer länderübergreifenden Abstimmung wird die Auffassung vertreten, dass die Ausschüttungen an Zwischenberechtigte während des Fortbestehens eines US-amerikanischen Trusts gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG auch dann zu besteuern sind, wenn eine fiktive Besteuerung nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 1 ErbStG i. V. m. Art. 12 Abs. 3 DBA USA-ErbSt stattgefunden hat.

FinMin Brandenburg v. 6.3.2019 36-S 3806-2018#003

Anmerkung

Die Auffassung überzeugt nicht. Nach Art. 12 Abs. 3 DBA-USA-Erb kann der Begünstigte unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass "er zur deutschen Steuer (einschließlich der Einkommensteuer) so herangezogen wird, als habe im Zeitpunkt der Übertragung ein steuerpflichtiger Vorgang stattgefunden." Da der Begriff "Besteuerung" umfassend ist, ist der Wortlaut von Art. 12 Abs. 3 DBA-USA-Erb eindeutig.  Eine "Auslegung" zu Lasten des Steuerpflichtigen über den Wortlaut eines Steuertatbestands hinaus ist aber nur ausnahmsweise zulässig und ein Grund, warum dies hier ausnahmsweise zulässig sein sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere gibt es kein Bedürfnis für eine Besteuerung der Ausschüttungen, wenn bereits einmal auf den Übergang (des gesamten Vermögens) eine Besteuerung erfolgt ist. 

Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie in den Beiträgen Der US-amerikanische Trust und deutsche Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer und Die Besteuerung deutsch-amerikanischer Erbfälle nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen

Diesen Artikel bewerten
 
 
 
 
 
 
 
0 Bewertungen (0 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
1
5
0
 

Sie haben Fragen zur Beauftragung der Kanzlei?

Wir helfen Ihnen gerne. Um die Kontaktaufnahme so einfach und effizient wie möglich zu gestalten, bitten wir Sie nachfolgendes Kontaktformular zu verwenden und uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Absendung Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen schnellst möglich (in der Regel binnen eines Arbeitstages) mit, ob wir Ihnen helfen können und unterbreiten Ihnen ggf. Terminvorschläge. Selbstverständlich ist Ihre Anfrage nicht mit Verpflichtungen für Sie oder uns verbunden. Wegen der Kosten einer etwaige Erstberatung oder weitergehende Beratung finden Sie unter Vergütung Informationen. Selbstverständlich können Sie aber auch direkt an die Autoren des Beitrags wenden.