FG Hessen hat mit Urteil vom 19.9.2018 – 1 K 1905/15 entschieden, dass das Vermögen eines Trusts im Zusammenhang mit seiner Auflösung nicht bereits mit der Beschlussfassung des Verwalters (Trustee) über die Auflösung erworben wird, sondern erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung des auf den Begünstigten entfallenden Anteils am Vermögen des Trusts. Dies wurde damit begründet, dass der Begünstigte nach dem für die Entscheidung maßgeblichen Trust-Dokument gegenüber den Trust-Verwaltern nur einen Anspruch auf Auskehrung des nach der Liquidation des Trusts verbleibenden Überschusses hatte und seine Recht und Befugnisse nach dem Trust-Dokument bis zur tatsächlichen Beendigung der Trust-Verwaltung fortbestanden. Die Revision gegen das Urteil wurde vom Finanzgericht zugelassen und auch vom Kläger eingelegt (Az beim BFH II R 40/18).
Anmerkung:
Das Urteil des FG Hessen liegt auf der Linie der hierzu in der Fachliteratur veröffentlichten Meinungen und dürfte voraussichtlich auch vom BFH bestätigt werden. Das Urteil macht deutlich, dass die Rechtsfolge oftmals von der Formulierung des Trust-Dokuments abhängt und sich somit pauschale Angaben verbieten. Bei entsprechender Formulierung des Trust-Dokuments kann auf der Grundlage des Urteils - in den Grenzen des Gesetzes - der Erwerb herausgezögert werden, z.B. bis zum Wegzug, und somit die Steuer unter Umständen vermieden werden. Die Entscheidung ist zwar zum Erwerb bei Auflösung des Trusts ergangen, dürfte aber auch auf Zahlungen während des Bestehens des Trusts übertragbar sein.