Der BGH hat in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2022 das Urteil des OLG Köln vom 22.04.2021, Az 24 U 77/20 bestätigt, wonach die Nichtanwendung des deutschen Pflichtteilsrechts in Folge einer Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO den deutschen Ordre Public verletzt.
BGH: Keine Anwendung englischen Rechts betreffend den Pflichtteil bei Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO.
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