Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht - Gesetzesentwurf zur Neuregelung

Die Bundesregierung hat am 30.12.2016 (BR-Drs. 816/16) den Entwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) vorgelegt. Darin sind auch Bestimmungen betreffend die Erbschaftsteuer umfasst.

1.

Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 8.6.2016 – Rs. C-479/14 entschieden hat, dass § 16 Abs. 2 ErbStG mit europäischem Recht nicht vereinbar ist, liegt nun ein Entwurf zur Reform von § 16 und § 17 ErbStG vor. § 16 Abs. 2 ErbStG wird wie folgt neu gefasst: 

„(2) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der Freibetrag nach Absatz 1 um einen Teilbetrag gemindert. Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind, zum Wert des Vermögens, das insgesamt innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallenen ist. Die früheren Erwerbe sind mit ihrem früheren Wert anzusetzen.“ 

Beispiel:


A und sein Sohn B leben in Spanien und haben in Deutschland keinen Wohnsitz im Sinne von § 8 AO. A vererbt B eine Wohnung in Berlin (Wert EUR 100.000) und Barvermögen in Spanien in Höhe von EUR 300.000. Schenkungen hatte B in den letzten 10 Jahren nicht erhalten. Der Freibetrag i.H.v EUR 400.000 gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ErbStG neue Fassung würde i.H.v. 1/4 von EUR 400.000 = EUR 100.000. 

Abwandlung:

5 Jahre vor dem Tod hat A seinem Sohn B ein Haus in Spanien mit einem Wert von EUR 400.000 geschenkt. Da nur 1/8 des Weltnachlasses in Deutschland steuerbar ist, wird nur 1/8 des Freibetrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gewährt, d.h. EUR 50.000. 

2.

Nachdem in dem Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2158 zu § 17 ErbStG (besonderer Versorgungsfreibetrag für Ehegatten/Lebenspartner und Kinder des Erblassers) die Kommission bemängelt hat, dass das Nichtgewähren des besonderen Versorgungsfreibetrags bei beschränkt steuerpflichtigen Erwerbern gegen das Unionsrecht verstößt, wird § 17 folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der besondere Versorgungsfreibetrag nach Absatz 1 oder 2 gewährt, wenn durch die Staaten, in denen der Erblasser ansässig war oder der Erwerber ansässig ist, Amtshilfe geleistet wird. Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch nach der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes in den für den jeweiligen Stichtag der Steuerentstehung geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.“

3.

Auf Anregung des Bundesrates wird außerdem die durch die Entscheidung des BFH vom 04.05.2011 - II R 34/09 entstandene Besteuerungslücke bei Abfindungen an weichende Erbprätendenten geschlossen: 

"1a.In § 3 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter "gewährt wird" durch die Wörter "oder dafür gewährt wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine Erbenstellung, oder ein Recht oder ein Anspruch, die zu einem Erwerb nach Absatz 1 führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden" ersetzt. 

4.

Nach dem Gesetzesentwurf sind die Änderungen auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes entstanden ist. Im Hinblick auf § 16 ErbStG können nach unserer Auffassung allerdings derzeit beschränkt Steuerpflichtige noch den vollen Freibetrag verlangen. 

Zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens:  https://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/788/78818.html

 

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