Voraus

Dem überlebenden Ehegatten steht neben seinem gesetzlichen Erbteil der Voraus zu,  § 1932 BGB.

Der Voraus umfasst die Haushaltsgegenstände (z. B. Haushaltsgeräte, Möbel) und die Hochzeitsgeschenke.

Neben den Erben der 2. Ordnung (Eltern bzw. Geschwister des Verstorbenen) und neben Großeltern stehen diese Gegenstände dem überlebenden Ehegatten allein zu.

Neben den Erben der 1. Ordnung (z. B. Kinder) erhält der überlebende Ehegatte diese Gegenstände nur dann alleine, soweit er diese „zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt“, § 1932 BGB

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