Umdeutung
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde (§ 140 BGB). Ziel einer Umdeutung ist es, dem Willen des Erklärenden doch noch zum Erfolg zu bringe, selbst wenn Formvorschriften unbeachtet geblieben sind oder gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Beispiel: A, deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, bestimmt in seinem Testament, dass auf seinen Tod ein US-amerikanischer Trust errichtet werden soll. Da bei Anwendbarkeit deutschen Erbrechts kein testamentary trust errichtet werden kann, ist die Anordnung unwirksam. Sie kann aber in die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung umgedeutet werden.
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