Testiervertrag

In der deutschen Literatur wird ein Vertrag (nach ausländischem Recht), mit dem die Verpflichtung eingegangen wird letztwillig (in einer bestimmten Weise) zu testieren ("contract to make a Will") bzw. nicht zu testieren ("contract not to make a Will") als "Testiervertrag" bezeichnet. Diese Bezeichnung fusst darin, dass man den Unterschied zum Erbvertrag, der dinglich ("gegen alle") wirkt, herausarbeiten will. In der Praxis gibt es aber wenige Unterschiede, da im Rahmen des Nachlassverfahrens (probate-administration) Erfüllung des Anspruchs des vertraglich Begünstigten verlangt werden kann.