Testamentsvollstreckung
Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Testamentsvollstreckung anordnen und einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. Hat der Erblasser nichts besonderes bestimmt, ist der Testamentsvollstrecker dazu verpflichtet, die letztwilligen Verfügungen zur Ausführung zu bringen (§ 2203 BGB) und die Auseinandersetzung des Nachlasses zu betreiben (§ 2204 BGB). In diesem Fall wird er auch als Abwicklungsvollstrecker bezeichnet. Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker auch nach der Abwicklung der Erbschaft den Nachlass für einen längeren Zeitraum verwalten soll (Dauertestamentsvollstreckung), § 2209 BGB. Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker nur die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen (Verwaltungsvollstreckung), § 2209 BGB, oder die Erfüllung der Pflichten einer im Testament begünstigten Person zu überwachen (beaufsichtigende Testamentsvollstreckung). Die Testamentsvollstreckung endet, wenn die dem Erreichen des Zwecks oder wenn das Erreichen Unmöglich ist. Ferner endet die Testamentsvollstreckung, wenn das Amt eines Testamentsvollstreckers endet und nach dem Willen des Testators kein Ersatztestamentsvollstrecker zu bestellen ist.
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