Testamentshinterlegung

Durch die amtliche Verwahrung ("Testamentshinterlegung") soll gesichert werden, dass eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) im Erbfall aufgefunden wird und nicht etwa unauffindbar ist oder (ohne Widerrufswillen) vernichtet wird. Ein notarielles Testament wird von dem beurkundenden Notar unverzüglich in die besondere amtliche Verwahrung gebracht (§ 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG). Ein eigenhändiges Testament ist auf Verlangen in amtliche Verwahrung geben (vgl. § 2248 BGB). Eine ausführliche Darstellungen finden Sie in dem Beitrag Amtliche Verwahrung eines Testaments.