Nachlass

Im Erbrecht wird das Vermögen des Erblassers (Erbschaft), das als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) übergeht (also im Wege der Universalsukzession), als "Nachlass" bezeichnet, siehe die Legaldefinition in § 1922 BGB. Der Begriff ist insbesondere auch bei der Berechnung des Pflichtteils bedeutsam; hierzu verweisen wir auf den Beitrag Pflichtteil: Berechnung des Wertes des Nachlasses.

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