Nachlass

Im Erbrecht wird das Vermögen des Erblassers (Erbschaft), das als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) übergeht (also im Wege der Universalsukzession), als "Nachlass" bezeichnet, siehe die Legaldefinition in § 1922 BGB. In den Nachlass fallen alle vererblichen Rechte, die nicht auf anderem Weg von Todes wegen übergehen, z.B. auf der Grundlage eines Schenkungsversprechen von Todes wegen, einem Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall oder Kraft Sondererbfolge

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