Unbedenklichkeitsbescheinigung

Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Erblassers befindet (z.B. Banken, Sparkassen oder Treuhänder), die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Erbschaftsteuer Zahlungen in das Ausland oder an die ausländischen Erben oder sonstigen ausländischen Berechtigten vornehmen oder Vermögen übertragen, haften gemäß § 20  Abs. 6 S. 2 ErbStG in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Erbschaftsteuer. Um diese Haftung zu vermeiden, verlangen sie vor Auszahlung oder Übertragung an Erben ohne Wohnsitz im Inland regelmäßig die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese erteilt das Erbschaftsteuerfinanzamt, wenn ihm nachgewiesen wird, das keine Steuer zu zahlen ist, z.B. weil die mit Erbschaftsteuerbescheid festgesetzte Steuer gezahlt wurde oder keine Steuer anfällt (z.B. weil das Guthaben eines Kontos nicht der beschränkten Steuerpflicht unterfällt).