Europäischer Rechtsanwalt

Wer als europäischer Rechtsanwalt in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, ist berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit eines Rechtsanwalts auszuüben (niedergelassener europäischer Rechtsanwalt), § 2 EuRAG.