Der US-amerikanische Trust - Anerkennung, Nachlassverfahren und Pflichtteil in Deutschland

Als Spezialist für deutsch-amerikanisches Erbrecht habe ich in den letzten Jahren gemeinsam mit US-Kollegen zahlreiche Mandate mit Bezügen zu US-Trusts bearbeitet. Der Beitrag gibt eine kurze Einführung zum US-amerikanischen Trust-Recht und erläutert sodann, wie ein US-amerikanischer Trust aus deutscher Sicht behandelt wird, insbesondere die Anerkennung in Deutschland, das deutsche Nachlassverfahren bei Anordnung eines Trusts bei deutschem Vermögen sowie den Pflichtteil im Hinblick auf Trust-Vermögen.

Grundlegendes zum US-amerikanischen Trust 

Ein Trust ist ein treuhänderisches Rechtsverhältnis, das durch 3-Personen-Struktur gekennzeichnet ist:  

  • Der Errichter (grantor, auch als settlor, creator oder trustor bezeichnet) überträgt Bestandteile seines Vermögens auf
  • den Treuhänder (trustee), der diese Vermögensgegenstände (trust assets, trust property) zugunsten eines
  • Begünstigten (beneficiary) oder mehrerer Begünstigter treuhänderisch für einen bestimmten Zweck verwaltet.

Der Treuhänder hat im Außenverhältnis alle Rechte (legal title) am Treuhandvermögen (trust property). Allerdings darf der Treuhänder dieses Recht nur im Rahmen seiner Befugnisse, Aufgaben und Pflichten ausüben.

Zur Vertiefung: Trust werden für viele Zwecke in den USA eingesetzt. Uns begegnen sie in der Regel als Mittel der Nachlassplanung. Wegen weiterer Informationen hierzu verweisen wir auf den Beitrag Der US-amerikanische Trust als Mittel der Nachlassplanung

Der US-amerikanische Trust an Vermögen in Deutschland

Kein Trust an Vermögen in Deutschland

Nach Auffassung der Rechtsprechung und h.M. in der Literatur kann an Vermögen in Deutschland kein Trust bestehen. Dies wird damit begründet, dass das deutschen Sachen- und Schuldrecht die für den Trust charakteristische „gespaltene Rechtsinhaberschaft“ zwischen Begünstigtem und Trustee nicht zulasse (KG, Beschluss vom 3. April 2012, Az. 1 W 557/11). Daher wird ein Trust "als solcher" an deutschem Vermögen nicht anerkannt.

Allerdings ist die Anordnung eines Trusts an deutschem Vermögen nicht ohne Rechtsfolgen. Vielmehr hat eine Umdeutung 140 BGB) zu erfolgen. Hierzu ist das Rechtsinstitut zu ermitteln, dass dem Trust bzw. seinen einzelnen Bestimmungen am nächsten kommt. Hierzu ist eine genaue Analyse des Trust-Dokuments erforderlich.

Durch Testament angeordnete Trusts

Die Anordnung eines Trusts in einem Testament - ein solcher Trust wird auch als testamentarischer Trust (testamentary trust) bezeichnet - ist aus deutscher Sicht immer eine letztwillige Verfügung. Der Treuhänder (trustee) wird dabei in der Regel als Testamentsvollstrecker bzw. bei längerer Verwaltung als Dauertestamentsvollstrecker gesehen (vgl. BayObLGZ 2003, 69, 77), während der Begünstigte eines konkreten Zuwendung als Vermächtnisnehmer und der Begünstigte auf den Rest (residuary beneficiary) regelmäßig als Erbe anzusehen sind. 

Beispiel: T bestimmt in seinem Testament, dass der Treuhänder zunächst Schulden und Kosten dem Nachlass entnehmen soll.  Ferner soll V USD 100.000 erhalten. Den Rest (residue) erhalten A, B und C zu gleichen Teilen. Aus deutscher Sicht ist der Treuhänder als Testamentsvollstrecker anzusehen. V ist Vermächtnisnehmer. A, B und C sind (Mit-) Erben.  

In manchen Fällen kann der Treuhänder (trustee) - der gleichzeitig auch Begünstigter des Trusts ist -  aber auch Vollerbe oder Vorerbe und der Begünstigte Schlusserbe oder Nacherbe sein. 

Beispiel: T errichtet ein Testament und bestimmt, dass E nach seinem Tod alleiniger Eigentümer sein soll. Allerdings soll das Vermögen auf den Tod des E an C fallen, für welchen E das Vermögen erhalten soll. In diesem Fall wird E als Vorerbe und C als Nacherbe angesehen. 

Hat der Treuhänder (trustee) die Befugnis nach seinem (freien oder beschränkten) Ermessen einen Begünstigten auszuwählen und Ausschüttung zu tätigen oder nicht - ein solcher Trust wird als Ermessens-Trust (discretionary trust) bezeichnet - , kann aus deutscher sich ein Wahlvermächtnis mit Bestimmungsrecht des Treuhänders (trustee) anzunehmen sein. 

Trusts unter Lebenden

Wurde der Trust unter Lebenden (living trust) errichtet, hängt die Einordnung von der Ausgestaltung des Trust-Dokuments ab. Da die Übertragung auf einen Treuhänder "in trust" in vielen Fällen an der erforderlichen Mitwirkung von Gerichten (z.B. dem Grundbuch bei Grundvermögen) oder Dritten (z.B. Banken betreffend Bankguthaben) scheitert, stellt sich die Frage der Einordnung von unter Lebenden errichteten US-amerikanischen Trusts in der Regel nicht. 

Überfließ-Testament und nicht-ausgestatteter Trust

Die Anordnung des Übergangs von Vermögen von Todes wegen mittels eines Überfließ-Testaments (pour-over Will) und eines nicht-ausgestatteten lebzeitigen Trusts (unfunded trust), kann aus deutscher Sicht eine testamentarische Zuwendung sein. In diesem Fall gilt für die Rechtsfolgen von Todes wegen das zum testamentarischen Trust Gesagte. 

Errichtung eines US-amerikanischen Trusts an US-Vermögen

US-amerikanische Sicht: Jeder kann einen US-amerikanischen Trust errichten

US-Vermögen kann eine Person - gleich wo ihr Wohnsitz, Aufenthalt oder Domizil (domicile) ist und gleich welche Staatsangehörigkeit sie hat - auf einen US-amerikanischen Trust unter Lebenden (living trust) wirksam übertragen.

Eine andere Frage ist dabei, welche steuerlichen Wirkungen dies hat und ob dies steuerlich sinnvoll ist. 

Deutsche Sicht

Aus deutscher Sicht wird die Anordnung eines Trust unter Lebenden an US-Vermögen in der Regel wirksam sein, wenn der Trust aus US-Sicht wirksam errichtet wurde.

Gleichwohl kann ein Vergleich mit deutschen Rechtsinstituten im Hinblick auf etwaige Rechte Dritter (z.B. Pflichtteil, Ausgleichungsansprüche, Anrechnung auf den Pflichtteil) erforderlich sein. Abhängig von seiner Ausgestaltung wird ein  Trust unter Lebenden (living trust) in der Regel vergleichbar sein mit

Die Bestimmung des Trust betreffend die Rechtsfolgen auf den Tod des Errichters können oftmals als Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301 BGB) eingeordnet werden. Bestimmte Rechtsbeziehungen bei einem Trust (z.B. das Verhältnis zwischen Bank und Kunden im Fall eines Totten Trust), können auch aus deutscher Sicht ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall sein.

Ist die Errichtung eines US-amerikanischen Trusts durch Testament angeordnet und ist im Hinblick auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen aus deutscher Sicht deutsches Recht anzuwenden, scheitert nach zum Teil vertretener Auffassung die Errichtung eines Trusts an US-Vermögen und die Erben können von den Begünstigten des Trusts das Trust-Vermögen herausverlangen. Nach unserer Auffassung ist dies verfehlt, da die testamentarischen Verfügungen in der Regel durch Auslegung oder Umdeutung gerettet werden können und aus US-Sicht - so dies dort überhaupt problematisiert wird - oftmals ein (resulting) Trust anzunehmen sein wird. 

Der US-amerikanische Trust im deutschen Nachlassverfahren

Geht ein Vermögensgegenstand in Deutschland auf den Tod des Eigentümers auf den Treuhänder eines US-amerikanischen Trusts über, stellt sich die Frage, wie der Nachweis der Berechtigung an dem Vermögenstand erbracht werden kann.

Der Nachweis erfolgt regelmäßig über ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder einen Erbschein. Welches Zeugnis benötigt wird, hängt von der Ausgestaltung der Rechte des Treuhänder und der Begünstigten des US-amerikanischen Trusts ab: 

  • Der Person, die als Erbe einzuordnen (i.d.R. der Begünstigte auf den Rest, siehe oben) ist, ist auf Antrag ein Erbschein zu erteilen. Wenn Nacherfolge anzunehmen ist, ist dabei anzugeben unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist. Wenn der Treuhänder als Testamentsvollstrecker einzuordnen ist, ist Testamentsvollstreckung oder Dauertestamentsvollstreckung im Erbschein auszuweisen.
  • Der Person, die als Testamentsvollstrecker einzuordnen ist, also in der Regel der Treuhänder (trustee) ist auf Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen, wobei Erweiterungen der Regelbefugnisse und eine etwaige längere Dauer auszuweisen sind. 

Beispiel: T errichtet ein Testament und bestimmt, dass E nach seinem Tod alleiniger Eigentümer sein soll. Allerdings soll das Vermögen auf den Tod des E an C fallen, für welchen E das Vermögen erhalten soll. In diesem Fall ist E Vorerbe und C Nacherbe. Das Nachlassgericht erteilt auf Antrag einen Erbschein, der  welcher E als Vorerbe ist und C als Nacherbe ausweist. Zur Sicherung der Rechte des Nacherben kann außerdem Testamentsvollstreckung auszuweisen sein. 

Soweit sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach US-amerikanischen Recht richtet, ist dies auf dem Zeugnis zu vermerken. 

Der US-amerikanische Trust und deutsches Pflichtteilsrecht

Wenn Vermögen zu Lebzeiten einer Person wirksam auf den Treuhänder (trustee) eines US-amerikanischen Trusts übertragen wurde, kann hierin eine Schenkung im Sinne von § 2325 BGB zu sehen sein und folglich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen.

Ob die 10-Jahresfrist für die Abschmelzung des Pflichtteils läuft, hängt davon ab, ob die Schenkung "geleistet" wurde und nicht mehr im "Genuss" des übertragenen Gegenstand ist. Dies ist bei vielen US-amerikanischen Trusts nicht der Fall, z.B. weil sich der Errichter das Einkommen des Trusts (trust income) oder den Widerruf/Rückübertragung vorbehalten hat. 

Steuerliche Pflichten im Erbfall

Ob einen Trustee in Deutschland im Erbfall steuerliche Pflichten treffen, hängt von der Art des Trusts und seines Vermögens ab. Betreffend die Folgen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer verweisen wir auf den Beitrag Der US-amerikanische Trust und deutsche Erbschaftsteuer bzw. Schenkungssteuer.

Hinweis: Soweit es sich um einen transparenten Trust handelt, können den Trustee natürlich als Erben oder Testamentsvollstrecker bestimmte steuerliche Pflichten treffen. 

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